Es gibt eine unerwartete Wendung beim Dossier „Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ bezüglich der weiteren Anwendung von A1-Bescheinigungen bei Geschäftsreisen. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) hat am 29. März 2019 die im Rahmen des Trilogverfahrens erzielte politische Einigung nicht gebilligt. Eine Sperrminorität von Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, hat sich dagegen ausgesprochen. Informell ist zu hören, dass es für diese Mitgliedstaaten mehrere Gründe für ihre ablehnende Haltung gegeben habe. Einer dieser Gründe sei aber die Ausnahmeregelung für Geschäftsreisen im Hinblick auf die sogenannten A1-Bescheinigungen gewesen. Die in diesem Zusammenhang vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Definition einer Geschäftsreise halte man für nicht präzise genug und damit für nicht praxistauglich. Zudem halte man die Notwendigkeit einer ausschließlich auf Geschäftsreisen begrenzten Ausnahme generell für überflüssig.
In Anbetracht der sich auf das Ende zubewegenden Legislaturperiode gilt es nun als äußerst unwahrscheinlich, dass zu diesem Dossier kurzfristig noch ein Kompromiss gefunden werden kann. Somit bleibt in der Folge der Status quo bis auf Weiteres bestehen, wonach grundsätzlich auch Geschäftsreisen dem zuständigen Sozialversicherungsträger im Herkunftsland mitzuteilen sind. Dies bedeutet in der Folge, dass die damit einhergehenden Vorschriften seitens der Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin unterschiedlich ausgelegt werden. Insbesondere über die Frage, ob ein Geschäftsreisender seine A1-Bescheinigung mit sich zu führen habe oder es vielmehr nicht ausreiche, dass selbige im Bedarfsfall nachgereicht werden kann, gibt es unterschiedliche Auffassungen. So sehen beispielsweise Frankreich und Österreich den Geschäftsreisenden in der Pflicht, die A1-Bescheinigung mit sich zu führen und verhängen bei Nichtbeachtung Bußgelder. Diese Verpflichtung wird so auch in Belgien gesehen. Es werden jedoch keine Bußgelder verhängt. Deutschland ist hingegen der Auffassung, dass Geschäftsreisende keine A1-Bescheinigung mit sich führen müssen.